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Informationen an die Halter von Segelflugzeugen und Motorseglern mit Klapptriebwerk
Mit der Vereinbarung vom 8. Mai 2002 zwischen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Schweizer Segelflugverband (SFVS) wurde die Durchführung der periodischen Zustandsprüfungen an Segelflugzeugen und Motorseglern mit Klapptriebwerk neu geregelt. Dieser Vertrag wurde auf Grund der neuen Situation mit EASA auf den 31. Dezember 2008 gekündigt. Die neuen Prüfer (auch ehemalige) wurden im November 08 ausgebildet und sind vertraglich dem BAZL direkt unterstellt. Diese heissen nun FOCA ARS (Airworthiness Review Staff).
Was ist neu ? Bisher wurden die Aufgebote zur periodischen Zustandsprüfung vom BAZL mit Terminvorgabe versandt. Neu ist jeder Halter selber verantwortlich für die termingerechte Durchführung der Zustandsprüfung. Er trifft mit einem Prüfer (FOCA ARS) nach freier Wahl eine Vereinbarung für deren Durchführung. Das BAZL schreibt vor, dass bei jeder Prüfung den Reisekostenanteil verrechnet werden muss. Damit spielt es für den Halter keine Rolle, ob der Prüfer nah oder weit weg wohnt.
Intervall der Zustandsprüfungen / Zeitfenster für die Nachprüfung Das Prüfungsintervall ist neu (ab 28. Sept. 2007) 12 Monate. Für Luftfahrzeuge, die in der Annex II Liste aufgeführt sind, bleibt das Prüfintervall 24 Monate. Das Zeitfenster für die Nachprüfung beträgt 90 Tage vor dem Prüfungstermin. Wird die Zustandsprüfung innerhalb des oben angegebenen Zeitfensters vollzogen, bleibt das Datum für die nächste Prüfungsaufforderung (Tag + Monat) plus 1 Jahr (Annex II 2 Jahre) bestehen.
Aufforderung Es gibt keine Aufforderungen mehr zur Prüfung. Der Halter ist für die termingerechte Durchführung der Zustandsprüfung selber verantwortlich.
Bordakten Zum Lufttüchtigkeitszeugnis gehört zwingend ein gültiges Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis oder eine gültige Prüfbestätigung. Das Luftfahrzeug darf ohne gültige Bordpapiere nicht betrieben werden. Wird die Zustandsprüfung nicht durchgeführt, kann das BAZL das Lufttüchtigkeitszeugnis einziehen.
Prüfumfang Der Prüfumfang und die Prüfprotokolle sind vom BAZL vorgegeben. Der Halter unterzeichnet das Prüfprotokoll, auf welchem alle Daten, Beanstandungen und Zeitaufwand der Prüfung notiert sind. Der Prüfer kann die Daten mit seinem DigiPen elektronisch dem BAZL übermitteln, so dass das neue Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis umgehend ausgestellt werden kann.
Mahnwesen, Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses Das Mahnwesen für die Behebung von Beanstandungen, sowie ein allfälliger Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses bei Nichteinhalten der Fälligkeiten, ist Sache des BAZL. Als Basis für diese Massnahmen dient der Prüfbericht des Prüfers.
Aufsichtsgebühren In der neuen Gebührenverordnung (Homepage BAZL) können die anfallenden Kosten nachgelesen werden.
Was kann der Halter tun, damit die Nachprüfung optimal durchgeführt werden kann ? Technische Akten: Sind alle abgeschlossenen Arbeiten sofort im Unterhaltsnachweis eingetragen und bescheinigt? Sind Lufttüchtigkeitsanweisungen, falls vorhanden, ausgeführt und bescheinigt? Sind der Nachweis der Stunden (Segelflugzeuge jährlich) oder Flugreisebuch (Motorsegler täglich) nachgeführt? Ist das Flug- und Wartungshandbuch nachgeführt und auf dem neuesten Stand? Sind die Bordpapiere komplett sowie alle Einträge und Adressen richtig? Flugzeug: Aufgebaut und gereinigt; so vorbereitet, dass Steuerung zugänglich ist (Sitzwanne ausgebaut, Kontrolldeckel geöffnet).
Lufttüchtigkeit Gemäss der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, VLL, 748.215.1, Artikel 24, darf ein Luftfahrzeug nur in Verkehr gesetzt werden, wenn: a. die erforderlichen Unterhaltsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind; b. der vom Bundesamt festgelegte jährliche Mindestunterhalt durchgeführt worden ist; c. nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, welche die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist; d. vom Bundesamt festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind; e. eine gültige Unterhaltsbescheinigung nach Artikel 37 vorliegt.
Hinweise
- Lufttüchtigkeitsanweisungen, die nicht aufgehoben wurden, sind entsprechend ihrem Ausführungsintervall (jährlich, alle 500 Std., usw.) nach der Ausführung im Unterhaltsnachweis zu bescheinigen, auch wenn diese Arbeiten nachträglich von einigen Herstellern in die Wartungshandbücher aufgenommen wurden.
Beispiel: LTA HB 94-209, Unterhalt der L’Hotellier-Schnellverbindungen.
- Wägungsintervalle für Luftfahrzeuge: Zu beachten ist die TM-M Nr. LT 73.920-12. Auch wenn zu diesem Thema immer wieder Diskussionen entstehen, so ist doch daran zu erinnern, dass die meisten Kunststoff-Segelflugzeuge aus Deutschland kommen und dort eine Wägung alle vier Jahre verlangt wird.
- Neue TBO von Tost-Kupplungen vom 19.04.2001 bitte beachten:
(Tost Technische Mitteilung Nr. 60.230/2-4/88; dtosttm602302488.pdf)
- Im Handbuch für Flugzeugräder von Tost sind wertvolle Informationen aufgeführt.
- Im Luftfahrzeug eingebautes Zubehör (z. B. Gurten) ist entsprechend der Betriebsanweisung des Herstellers zu verwenden. Speziell zu beachten ist die Betriebszeit.
Bei Fragen steht zur Verfügung:
Heinz Bärfuss Tel P: 071 855 24 53 Ifangweg 3 Fax P: 071 855 24 53 9423 Altenrhein Mobile: 079 417 28 12 hwbaerfuss@bluewin.ch
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